2G Plus Regel für Schießbetrieb gilt weiterhin – Ausnahme für Geboosterte

Für den Schießbetrieb der Altstadt-Schützen gilt weiterhin die 15. Bayerische Infektionsschutzverordnung. Das heißt, an den Schießabenden muss zusätzlich zu dem vollständigen Impfnachweis ein tagesaktueller negativer Corona-Schnelltest vorgelegt werden.

Ausnahmen gelten für „Geboosterte“ und für Personen, die nach vollständiger Immunisierung erneut eine Corona-Infektion überstanden haben: Vollständig geimpfte Personen, die nachweisen können, dass sie zusätzlich entweder eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten oder nach ihrer vollständigen Immunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben, bedürfen keinen zusätzlichen, negativen Testnachweis. Die bis zum 12. Januar vorgegebene Wartefrist von 14 Tagen nach der Auffrischungsimpfung entfällt. Die Ausnahmeregelung für „Geboosterte“ gilt nun bereits unmittelbar ab der Auffrischungsimpfung.