1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Schützenverein Altstadt Augsburg e. V.“ und hat seinen Sitz in
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und anerkennt dessen Satzung
und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder
unseres Vereins. - Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB. Er ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Augsburg unter der 260 eingetragen.
2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht
insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit
Sportwaffen durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen,
durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung
und durch Pflege der Schützentradition.
3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4 Aufnahme von Mitgliedern
- Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Schützenmeisteramtes aufgrund
eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. - Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen
Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur
Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die
gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die
Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des
Mitglieds persönlich zu haften. - Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen
in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen. - Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Schützenmeisteramt, die keiner
Begründung bedarf, ist unanfechtbar. - Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des
Aufnahmeantrags durch den Verein. - Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt
Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge
und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen. - Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die
anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des
Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im
Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss. Ausschlussgründe sind ebenfalls vorsätzliche
Verletzungen der Vereinsinteressen innerhalb und außerhalb des Vereins, unehrenhaftes
Verhalten sowie wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
- Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der
Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern. - Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten
Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des
Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.
- Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit
der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Schießabenden und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. - Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, zu wählen und
gewählt zu werden. - Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die
Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb,
zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt
nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen. - Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher
Grundsatz der Mitgliedschaft. - Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können
von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen
Mitglieder ohne deren Pflichten.
7 Mitgliedsbeitrag
- Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird. - Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den
volljährigen aktiven Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw.
eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die
Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden von
den Arbeitsleistungen befreit. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die
Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages bzw.
in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.
8 Verwendung der Vereinsmittel
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer (1. Revisor)
sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer (2. Revisor), die weder dem Vorstand
angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner
Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet
über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur
Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandschaft ab. - Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.
10 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung
- Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am
Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes
Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt. - Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im
ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang
zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Die Wahl des
Schützenmeisteramts erfolgt in geheimer Wahl. - Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der
nächsten Sitzung/ Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden. - Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
- Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
11 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- das Schützenmeisteramt,
- der Vereinsausschuss,
- die Mitgliederversammlung.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach
Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen
Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere
gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie
sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die
Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3
26a EStG.
12 Das Schützenmeisteramt
- Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem 1. Schatzmeister, dem Schriftführer
und dem Sportleiter. - Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis,
wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des
Schützenmeisters beschränkt ist. - Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. - Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist,
obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. - Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
- In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die
Sitzungen sind Protokolle zu führen. - Scheidet ein Mitglied des Schützenmeisteramts im Laufe des Geschäftsjahres aus, so
benennt es bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter.
13 Der Vereinsausschuss
- Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem Jugendleiter, dem 1. und 2. Revisor und den
von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern, zu denen auch
5 Beisitzer gehören. - Jugendleiter, 1. und 2. Revisor sowie die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung
jährlich gewählt. - Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen
Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne
der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein. - Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung
sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister. - Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
14 Mitgliederversammlung
- Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2
Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse gerichtetes
Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. - Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
- Bericht des 1.Schützenmeisters,
- Bericht des Schatzmeisters unter Vorlage der Jahresrechnung
- Prüfungsbericht der Kassenprüfer (Revisoren),
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Schützenmeisteramtes,
- (Nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode) Neuwahl des Schützenmeisteramtes, des
Jugendleiters, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer, - Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen,
- (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt) Satzungsänderung,
- Verschiedenes
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
wahl- und abstimmungsfähig. - Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf
vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der
Zustimmung der Mitgliederversammlung. - Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
- Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem
Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des
Schützenmeisteramtes abgestimmt werden. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. 2) einzuberufen, wenn
dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das
Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.
15 Protokoll
- Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die
Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. - Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
- Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem
gesammelt aufzubewahren.
16 Vereinsordnungen
Der Vereinsausschuss ist neben der Mitgliederversammlung berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. - Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die
Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins
durchführen. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das
Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
18 Inkrafttreten
Diese Satzung löst die vorhergehende Satzung vom 18. Mai 1974 ab. Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.
Die Satzung tritt mit Genehmigung durch das Amtsgericht / Registergericht und einem
Mitgliederbeschluss vom 12. November 2021 in Kraft und hat bis auf Weiteres
Gültigkeit.