Satzung

SV Altstadt Augsburg e. V.

Gültig ab 12. November 2021

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Altstadt Augsburg e. V.“ und hat seinen Sitz in Augsburg.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnung, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins.

Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg unter der Nr. 260 eingetragen.

 

§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch pflege der Schützentradition.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann jede natürliche Person werden.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Schützenmeisteramtes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.

Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Schützenmeisteramt, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Verein.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.

Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss. Ausschlussgründe sind ebenfalls vorsätzliche Verletzungen der Vereinsinteressen innerhalb und außerhalb des Vereins, unehrenhaftes Verhalten sowie wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

  1. Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
  2. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.

Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Schießabenden und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, zu wählen und gewählt zu werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen aktiven Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden von den Arbeitsleistungen befreit. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.

 

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer (1. Revisor) sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer (2. Revisor), die weder dem Vorstand angehöhren noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchhaltung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandschaft ab.

Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.

 

§ 10 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Die Wahl des Schützenmeisteramtes erfolgt in geheimer Wahl.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/ Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

 

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. das Schützenmeisteramt,
  2. der Vereinsausschuss,
  3. die Mitgliederversammlung

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtliche) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegung im Zusammenhang mit dem sog. “Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.

 

§ 12 Das Schützenmeisteramt

Es besteht aus dem 1. Und 2. Schützenmeister, dem 1. Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sportleiter.

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit seiner einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über sie Sitzungen sind Protokolle zu führen

Scheidet ein Mitglied des Schützenmeisteramts im Laufe des Geschäftsjahres aus, so benennt es bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter.

 

§ 13 Der Vereinsausschuss

Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem Jugendleiter, dem 1. Und 2. Revisor und des von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern, zu denen auch 5 Beisitzer gehören.

Jugendleiter, 1. Und 2. Revisor sowie die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt.

Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.

Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegt dem 1. Schützenmeister.

Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder abstimmungsfähig.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse gerichtetes Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Bericht des 1. Schützenmeisters,
  2. Bericht des Schatzmeisters unter Vorlage der Jahresrechnung
  3. Prüfungsbericht der Kassenprüfer (Revisoren),
  4. Genehmigung der Jahresrechnung,
  5. Entlastung des Schützenmeisteramtes,
  6. (Nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode) Neuwahl des Schützenmeisteramtes, des
  7. Jugendleiter, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer,
  8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstige Mitgliederleistungen
  9. (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt) Satzungsänderung,
    Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.

Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändungen von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.

Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. 2) einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

 

§ 15 Protokoll

Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.

Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

 

§ 16 Vereinsordnungen

Der Vereinsausschuss ist neben der Mitgliederversammlung berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung löst die vorhergehende Satzung vom 18. Mai 1974 ab. Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.

Die Satzung tritt mit Genehmigung durch das Amtsgericht / Registergericht und einem Mitgliederbeschluss vom 12. November 2021 in Kraft und hat bis auf Weiteres Gültigkeit.